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Berechnung von „Arbeitslosengeld 2“ und alternativem Kinderzuschlag

Mit der Umsetzung von Hartz IV wurde 2005 die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführt zur „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ – auch „Arbeitslosengeld II“ (ALG2) genannt.
Die Grundsicherung steht allerdings allen zur Verfügung, die mindestens drei Stunden am Tag arbeitsfähig sind, also auch Erwerbstätigen mit zu geringem Einkommen.

Diese ALG2-Berechnung bietet keine Gewähr für die Korrektheit des berechneten Anspruchs!
Ein Rechtsanspruch kann nicht abgeleitet werden.
Um Ihnen die Eingaben zu erleichtern werden nur Standardfälle berücksichtigt.

Regelsatz


(Stand 1.7.2009 – dieser Eckregelsatz sollte jährlich zum 1.Juli der Rentenentwicklung angepasst werden.)

Antragsteller (volljährig und min. 3 Std./Tag erwerbsfähig)



[1] z.B. Monatsticket oder KFZ-Haftpflicht und 0,20€ pro Entfernungskilometer und Arbeitstag.
[2] Grundfreibetrag von 100€ deckt bei niedrigeren Einkommen alle Werbungskosten ab.
[3] 30€ Versicherungspauschale und 15,33€ Arbeitsmittelpauschale werden bereits berücksichtigt.



Wohnung


Partner




Kinder

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[*] Von Erwerbseinkommen ziehen Sie 100€ und 1/5 des 100€ übersteigenden Brutto-Einkommens ab.

Kinder (für volljährige Kinder ggfls. oben Versicherungspauschale berücksichtigen)

Bitte teilen Sie Probleme oder evtl. Unstimmigkeiten in der Berechnung dem Autor Ingo Turski mit.

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