Berechnung von „Arbeitslosengeld 2“ und alternativem Kinderzuschlag
Mit der Umsetzung von Hartz IV wurde 2005 die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführt zur „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ – auch „Arbeitslosengeld 2“ (ALG2) genannt.
Diese Grundsicherung steht allerdings allen zur Verfügung, die mindestens drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind, also auch (Vollzeit-)Erwerbstätigen mit zu geringem Einkommen.
Diese ALG2-Berechnung bietet keine Gewähr für die Korrektheit des berechneten Anspruchs!
Ein Rechtsanspruch kann nicht abgeleitet werden.
Um Ihnen die Eingaben zu erleichtern werden nur Standardfälle berücksichtigt.
- Die Gesetzesänderung vom 25.02.2011 wird berücksichtigt.
- Zur Berechnung früherer Regelsätze tragen Sie bei Regelbedarf €345, €347, €351 oder €359 ein.
- Abgesehen von den beim ALG2 meist höheren Freibeträgen für Erwerbseinkommen sowie der von sonstigem Einkommen Volljähriger abgezogenen 30€-Versicherungspauschale gilt die Berechnung meist auch für Sozialhilfe und Grundsicherung nach dem SGB XII.
Bitte teilen Sie Probleme oder evtl. Unstimmigkeiten in der Berechnung dem Autor Ingo Turski mit.