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Berechnung von „Bürgergeld“ und alternativem Kinderzuschlag

Mit der Umsetzung von Hartz IV wurde 2005 die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführt zur „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ – auch „Arbeitslosengeld II“ (ALG2) genannt.
Diese Grundsicherung steht allerdings allen zur Verfügung, die mindestens drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind, also auch (Vollzeit-)Erwerbstätigen mit zu geringem Einkommen.
Seit 2023 wird diese etwas verbesserte SGB II-Leistung »Bürgergeld« genannt.

Diese Bürgergeld - Berechnung bietet keine Gewähr für die Korrektheit des berechneten Anspruchs!
Ein Rechtsanspruch kann nicht abgeleitet werden.
Um Ihnen die Eingaben zu erleichtern werden nur Standardfälle berücksichtigt.

Regelbedarf


(Stand: 1.1.2024 – die Regelbedarfe sollten jährlich angepasst werden.)

Antragsteller (volljährig und min. 3 Std./Tag erwerbsfähig)



[1] z.B. Monatsticket oder KFZ-Haftpflicht und 0,20€ pro Entfernungskilometer und Arbeitstag.
[2] Grundfreibetrag von 100€ deckt bei niedrigeren Einkommen alle Werbungskosten ab.
[3] 30€ Versicherungspauschale werden bereits berücksichtigt.


Wohnung


Partner



Kinder

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[1] Kinder nur eintragen, wenn deren Einkommen den Lebensunterhalt inkl. Mietanteil nicht deckt.
[2] Von Erwerbseinkommen ziehen Sie 100€ und mindestens 1/5 des 100€ übersteigenden Brutto-Einkommens ab.
[3] Für Kindergeld oder Unterhalt volljähriger Kinder ohne Erwerbseinkommen je 30€ abziehen (ggf. auch »
-30«).

Kinder (für volljährige Kinder ggf. 30€-Versicherungspauschale[3] nicht vergessen!)

Bitte teilen Sie Probleme oder evtl. Unstimmigkeiten in der Berechnung dem Autor Ingo Turski mit.

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