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Wohngeld-Berechnung   (Stand: 01.01.2011)

Diese Wohngeldberechnung hält sich exakt an die Vorgaben des Wohngeldgesetzes, bietet jedoch keine Gewähr für die Korrektheit des berechneten Anspruchs!
Ein Rechtsanspruch kann nicht abgeleitet werden.

Wohnung

(bzw. auf den Monat umgerechnete Belastungen bei Eigentum)

(4 für Monheim – Mietenstufen anderer Gemeinden finden Sie hier.)

Haushalt

Einkommen

Unberücksichtigt bleibt Kindergeld und Einkommen von Kindern (für 16- bis 24-jährige bis zu 600€ jährlich).
Vom Einkommen können Werbungskosten von ggfs. auch über 920€ jährlich und Bewerbungskosten abgesetzt werden. Ferner können Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen geltend gemacht werden.
Zu Sonderzahlungen zählen z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld.


Es werden vier Einkunftsarten unterschieden, für die verschiedene prozentuale Abzüge vom Brutto-Einkommen errechnet werden. Dabei werden folgende (gesetzliche) Abzüge berücksichtigt:
Steuern, Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge.
Arbeitsentgelt, bei dem alle drei Abzüge anfallen, ist hier einzutragen:

Steuer-, Kranken- und Rentenversicherungspflichtige Brutto-Einkommen:


(920€ für Lohn oder Gehalt)


Brutto-Einkommen mit zwei der o.g. Abzüge (wie u.U. aus selbständiger Arbeit)::


(920€ für Lohn oder Gehalt)


Brutto-Einkommen mit einem der o.g. Abzüge (wie z.B. Renten):


(pauschal 102€ für Renten)


Brutto-Einkommen ohne Abzüge (wie z.B. ALG I, unversteuerter Unterhalt, Waisengeld, Witwengeld):


(pauschal 51€ für Zinsen)

Freibeträge

Freibeträge nach §17 WoGG und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach §18 WoGG sind hier einzutragen:

(z.B. 1.500/1.200€ jährlich für 100% Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige)

(z.B. bis zu 3000/6000€ oder mehr für Unterhaltsverpflichtungen)

)

Ein Formular zur Eingabe weiterer Einkommen steht Ihnen auf der Seite des Autors Ingo Turski zur Verfügung.

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