Einkommen
Unberücksichtigt bleibt Kindergeld und Einkommen von Kindern (für 16- bis 24-jährige bis zu 600€ jährlich).
Vom Einkommen können Werbungskosten von ggfs. auch über 920€ jährlich und Bewerbungskosten abgesetzt werden. Ferner können Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen geltend gemacht werden.
Zu Sonderzahlungen zählen z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Es werden vier Einkunftsarten unterschieden, für die verschiedene prozentuale Abzüge vom Brutto-Einkommen errechnet werden. Dabei werden folgende (gesetzliche) Abzüge berücksichtigt:
Steuern, Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge.
Arbeitsentgelt, bei dem alle drei Abzüge anfallen, ist hier einzutragen:
Steuer-, Kranken- und Rentenversicherungspflichtige Brutto-Einkommen:
Monatseinkommen: € + jährliche Sonderzahlungen: € - jährliche Werbungskosten: € (920€ für Lohn oder Gehalt)
Brutto-Einkommen mit zwei der o.g. Abzüge (wie u.U. aus selbständiger Arbeit )::
Monatseinkommen: € + jährliche Sonderzahlungen: € - jährliche Werbungskosten: € (920€ für Lohn oder Gehalt)
Brutto-Einkommen mit einem der o.g. Abzüge (wie z.B. Renten ):
Monatseinkommen: € + jährliche Sonderzahlungen: € - jährliche Werbungskosten: € (pauschal 102€ für Renten)
Brutto-Einkommen ohne Abzüge (wie z.B. ALG I, unversteuerter Unterhalt, Waisengeld, Witwengeld ):
Monatseinkommen: € + jährliche Sonderzahlungen: € - jährliche Werbungskosten: € (pauschal 51€ für Zinsen)