Berechnung von „Bürgergeld“ und alternativem Kinderzuschlag
Mit der Umsetzung von Hartz IV wurde 2005 die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführt zur „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ – auch „Arbeitslosengeld II“ (ALG2) genannt.
Diese Grundsicherung steht allerdings allen zur Verfügung, die mindestens drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind, also auch (Vollzeit-)Erwerbstätigen mit zu geringem Einkommen.
Seit 2023 wird diese etwas verbesserte SGB II-Leistung »Bürgergeld« genannt.
Diese Bürgergeld - Berechnung bietet keine Gewähr für die Korrektheit des berechneten Anspruchs!
Ein Rechtsanspruch kann nicht abgeleitet werden.
Um Ihnen die Eingaben zu erleichtern werden nur Standardfälle berücksichtigt.
- Zur Berechnung früherer Regelsätze tragen Sie bei Regelbedarf €345, €347, €351, €359, €364, €374, €382, €391, €399, €404, €409, €416, €424, €432, €446, €449 oder €502 ein.
- Abgesehen von den beim meist höheren Freibeträgen für Erwerbseinkommen sowie der von sonstigem Einkommen Volljähriger abgezogenen 30€-Versicherungspauschale gilt die Berechnung meist auch für Sozialhilfe und Grundsicherung nach dem SGB XII.
- Für Einkommen gilt das Zuflussprinzip, d.h. Lohneingang am Monatsende zählt nicht für den Folgemonat. Daher können Sie unmittelbar nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits einen Leistungsanspruch haben. Wenn Sie andererseits Arbeit gefunden haben und den ersten Lohn am Monatsende erhalten, können Sie für diesen Monat nur ein Darlehen beanspruchen.
Bitte teilen Sie Probleme oder evtl. Unstimmigkeiten in der Berechnung dem Autor Ingo Turski mit.