Satzung des beratungsCentrum e.V.
§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen beratungsCentrum e. V.
- Er hat seinen Sitz in Monheim am Rhein.
- Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Langenfeld eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Wohlfahrtspflege sowie die Förderung behinderter Menschen. Weiterer Vereinszweck ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Verein fördert die Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Sozialgesetzbuches VIII.
- Die Zwecke des Vereins werden verwirklicht insbesondere dadurch, dass er
- eine Beratungsstelle unterhält, die professionelle Beratung in seelischen Konflikten und sozialen Problemen für Einzelne, Paare und Familien kostenlos anbietet,
- die psychosoziale Beratung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen anbietet,
- persönliche und materielle Hilfen für hilfsbedürftige oder von Armut betroffene Menschen leistet oder vermittelt,
- Selbsthilfegruppen und Initiativen, soweit sie seinem Satzungszweck entsprechen, anregt und fördert,
- die Zusammenarbeit mit freien und öffentlichen Trägern sozialer Arbeit und anderen, an der psychosozialen Beratung und Betreuung beteiligten Personen und Einrichtungen sucht,
- Beratungskonzepte weiter entwickelt.
- Weiterer Vereinszweck
Weiterer Vereinszweck ist die Planung, Förderung und Durchführung von beruflichen Bildungs- und Beschäftigungsprojekten, die geeignet sind, Menschen aller Altersgruppen, die auf dem Arbeitsmarkt besonders benachteiligt und von Arbeitslosigkeit betroffen und bedroht sind (z. B. Langzeitarbeitslose, Jugendliche, Migranten, Schwerbehinderte und Rehabilitanten sowie Ältere und Frauen) in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dazu gehören auch Projekte der Betriebssozialarbeit. Der Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, dass der Verein insbesondere Bildungs-, Integrations- und Beschäftigungsprojekte durchführt mit dem Ziel, wechselnden Personenkreisen, die von Arbeitslosigkeit betroffen sind und deren erwerbswirtschaftliche Eingliederung unter den üblichen Bedingungen erschwert ist, den Übergang in den regulären Arbeitsmarkt zu ermöglichen und gegebenenfalls auf Dauer Arbeitsplätze durch die vorgenannten Projekte zu schaffen.
Der Verein kann zur Erreichung des Vereinszieles Zweckbetriebe errichten, zum Beispiel Werkstätten für benachteiligte Personengruppen.
Bei der Einrichtung und Durchführung der Projekte wird insbesondere mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sowie Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, der Bundesagentur für Arbeit, den Gemeinden, den Kreisen und Bezirken, den Vertretern des Jobcenters, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen eng zusammengearbeitet.
- Der Verein entwickelt Qualifizierungs- und Beschäftigungsangebote.
Zur Realisierung der Satzungszwecke kann der Verein Einrichtungen betreiben, die der Verwirklichung des Satzungszieles dienen, zum Beispiel Einrichtung und Erhaltung eines Bildungs- und Qualifizierungszentrums, Betrieb von Ausbildungsstätten. Er kann weitere Maßnahmen entwickeln, die der Erreichung des Vereinsziels dienen, unter anderem kann er sozialpädagogische Einrichtungen für die Betreuung von Kindern schaffen, zum Beispiel eine Kindertagesstätte.
- Der Verein kann sich auch anderer Rechtsformen bedienen, um seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen. Der Verein darf alle Geschäfte betreiben, die dem Vereinszweck unmittelbar oder mittelbar dienen. Er kann andere Unternehmen übernehmen, errichten oder sich an ihnen bzw. anderen Institutionen beteiligen, sofern diese an der entsprechenden Zielsetzung mitwirken oder sie unterstützen.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens (siehe § 9 (2)).
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge (Mitgliederpflichten)
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8).
Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, nämlich: der/dem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 3 Beisitzer(n)innen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die/den Vorsitzende(n) und die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) wählt der Vorstand aus seiner Mitte.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
- Vorstandsitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt. Die Einladung zu Vorstandsitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende(n) schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
- Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich.
- Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 40 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende(n), bei dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Vereinsorgan für die Verfolgung des Vereinszweckes und für alle Aufgaben zuständig, sofern sie nicht gemäß dieser Satzung anderen Vereinsorganen übertragen wurden.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Bestellung von zwei Rechnungsprüfer(n)innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, die die Buchhaltung des Vereins einschließlich Jahresabschluss prüfen
- Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer(innen), Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 8 Beurkundung von Beschlüssen
- Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Monheim am Rhein, 24. November 2011