Einkommen
Unberücksichtigt bleibt Kindergeld und Einkommen von Kindern unter 25 Jahren bis zu 1.200€ jährlich.
Vom Einkommen können Werbungskosten von ggfs. auch über 1000€ jährlich und Bewerbungskosten abgesetzt werden. Ferner können Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen geltend gemacht werden.
Zu Sonderzahlungen zählen z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Es werden vier Einkunftsarten unterschieden, für die verschiedene prozentuale Abzüge vom Brutto-Einkommen errechnet werden. Dabei werden folgende (gesetzliche) Abzüge berücksichtigt:
Steuern, Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge.
Arbeitsentgelt, bei dem alle drei Abzüge anfallen, ist hier einzutragen:
Brutto-Einkommen mit Abzügen für Steuer-, Kranken- und Rentenversicherung:
Monatseinkommen: € + jährliche Sonderzahlungen: € - jährliche Werbungskosten: € (1000€ für Lohn oder Gehalt)
Brutto-Einkommen mit zwei der o.g. Abzüge (wie u.U. aus selbständiger Arbeit ):
Monatseinkommen: € + jährliche Sonderzahlungen: € - jährliche Werbungskosten: € (1000€ für Lohn oder Gehalt)
Brutto-Einkommen mit einem der o.g. Abzüge (wie z.B. Renten ):
Monatseinkommen: € + jährliche Sonderzahlungen: € - jährliche Werbungskosten: € (pauschal 102€ für Renten oder bis zu 3012€ bei mindestens 33 Grundrentenzeiten gem. § 17a WoGG )
Brutto-Einkommen ohne Abzüge (wie z.B. ALG I, unversteuerter Unterhalt, Waisengeld, Witwengeld ):
Monatseinkommen: € + jährliche Sonderzahlungen: € - jährliche Werbungskosten: € (pauschal 100€ bei Zinsen)