Informationen zum P(fändungsschutz)-Konto
Wenn Ihr Konto gepfändet wird, müssen Sie Ihre Bank beauftragen, es als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu führen, damit Sie wieder über Guthaben verfügen können. Die Bank ist dann verpflichtet, es spätestens nach vier Geschäftstagen umzuwandeln.
Sofern die Umwandlung innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung des Pfändungs-Überweisungsbeschlusses an die Bank erfolgt, gilt der Pfändungsschutz auch rückwirkend. Ein noch nicht gepfändetes Konto sollte zur Vermeidung von Nachteilen nur in Ausnahmefällen vorsorglich umgewandelt werden.
Bescheinigung zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages
Es sind auf dem P-Konto monatlich 1133,80 € pfändungsfrei.
Wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Ihrem Ehepartner oder Kindern erfüllen oder Sozialleistungen für sie oder Kindergeld oder Kinderzuschlag auf Ihr Konto überwiesen wird, benötigen Sie eine Bescheinigung zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages.
Auch eine nicht monatliche Sozialleistung wie z.B. die Schulmittelpauschale (nicht jedoch Nachzahlungen) kann, wenn nötig, über die Bescheinigung im Zuflussmonat zusätzlich geschützt werden.
Falls Ihre Bank z.B. die Lohnabrechnung des Arbeitgebers oder den Bewilligungsbescheid des Sozialleistungsträgers nicht akzeptieren sollte, können wir Ihnen eine Bescheinigung ausstellen.
Hierzu benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
- Kontokarte und aktuellen Kontoauszug
- Ausweis
- Zum Nachweis von Unterhaltsverpflichtungen:
- Heirats-/Geburtsurkunde(n)
- Ausweis(e), Meldebescheinigung(en) bei Naturalunterhalt
- Kontoauszüge bei Barunterhalt
- ggf. auch Lohnabrechnung
- Zum Nachweis der Entgegennahme von Sozialleistungen:
- Arbeitslosengeld 2- bzw. Sozialhilfe-/Grundsicherungsbescheid
- Zum Nachweis von Kindergeld:
- Kontoauszug mit Kindergeldeingang und möglichst Kindergeldbescheid
- Zum Nachweis von Kinderzuschlag:
- Bescheid über Kinderzuschlag und Kontoauszug mit Zahlungseingang
- Zum Nachweis von einmaligen Sozialleistungen:
- Bescheid über einmalige Sozialleistungen (z.B. Schulmittelpauschale)
Wir können Ihnen allerdings nur den jeweiligen Grundfreibetrag bescheinigen und nicht die nach der Pfändungstabelle darüber hinausgehenden pfändungsfreien Beträge.
Sollten Sie mehr als 1133,80 € als Alleinstehender ohne Unterhaltsverpflichtung verdienen bzw. mehr als 1560,51 € bei einer Unterhaltspflicht und jeweils 237,73 € für (maximal vier) weitere Unterhaltspflichten, kann Ihnen leider nur das Gericht den entsprechenden Bonus von 30% bis 90% freigeben.
Gerichtlicher Kontopfändungsschutz
Sie können beim Amtsgericht (bzw. bei Pfändungen öffentlicher Gläubigern bei deren Vollstreckungsstellen) nach § 850k Abs. 4 ZPO beantragen, einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festzusetzen.
Sollte Ihr Einkommen monatlich schwanken und bereits beim Arbeitgeber gepfändet sein, weisen Sie das Gericht ggf. auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2011, Az. VII ZB 64/10 hin: „Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfändungsschutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen.“
Alternativ kann das Gericht nach § 850l ZPO auch die Pfändung für bis zu 12 Monate aufheben, „wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.“
Diese Alternative kommt insbesondere bei vorliegender Lohnpfändung infrage oder wenn lediglich unpfändbare Sozialleistungen eingehen, die den jeweiligen Grundfreibetrag überschreiten.
Worauf Sie beim P-Konto achten müssen
Sie können je Kalendermonat über Guthaben in Höhe Ihres jeweiligen Freibetrages verfügen.
Nicht verbrauchte Geldeingänge des jeweiligen Monats werden bis zur Höhe des Freibetrages einmalig in den Folgemonat übertragen, so dass Sie im Folgemonat über einen entsprechend höheren Betrag verfügen können.
Aus dem Vormonat übertragenes Guthaben ist nur bis zum Ablauf des Folgemonats geschützt!
Auch den jeweiligen Freibetrag übersteigende Eingänge dürfen erst nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger ausgekehrt werden. Im Rahmen Ihres in diesem Fall nicht erhöhten monatlichen Freibetrages können Sie allerdings im Folgemonat wieder hierüber verfügen.
Es gilt das Prinzip „first-in-first-out“: Verfügungen werden zunächst mit aus dem Vormonat stammendem Guthaben verrechnet und erst dann mit neuen Geldeingängen. Sie müssen also darauf achten, dass jeden Monat mindestens über das Restguthaben des Vormonats (durch Abhebung, Überweisung oder Lastschrift) verfügt wird.
Wenn Sie ein bereits gepfändetes P-Konto haben, finden Sie hier eine Excel-Tabelle, in der Sie Ihre Kontoumsätze eintragen können und die Ihnen helfen soll, Pfändungsauskehrungen zu vermeiden oder zumindest Aufschluss geben soll, ob und ggf. wann mit einer Auskehrung voraussichtlich zu rechnen sein wird.