Wenn Ihr Konto gepfändet wird, müssen Sie Ihre Bank beauftragen, es als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu führen, damit Sie wieder über Guthaben verfügen können. Die Bank ist dann verpflichtet, es spätestens nach vier Geschäftstagen umzuwandeln.
Sofern die Umwandlung innerhalb von einem Monat ab der Zustellung des Pfändungs-Überweisungsbeschlusses an die Bank erfolgt, gilt der Pfändungsschutz auch rückwirkend. Ein noch nicht gepfändetes Konto sollte zur Vermeidung von Nachteilen nur in Ausnahmefällen vorsorglich umgewandelt werden.
Es sind auf dem P-Konto monatlich 1.500 € pfändungsfrei (Stand 01.07.2024).
Wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Ihrem Ehepartner oder Kindern erfüllen oder Sozialleistungen für sie, Kindergeld oder Kinderzuschlag auf Ihr Konto überwiesen wird, benötigen Sie eine Bescheinigung zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages.
Auch nicht monatliche Sozialleistungen wie z.B. die Schulmittelpauschale, Nachzahlungen, den Grundfreibetrag übersteigende Sozialleistungen und Pflegegelder für Sie können über die Bescheinigung zusätzlich geschützt werden.
Falls Ihre Bank z.B. die Lohnabrechnung des Arbeitgebers oder den Bewilligungsbescheid des Sozialleistungsträgers nicht akzeptieren sollte, können wir Ihnen eine Bescheinigung ausstellen.
Hierzu benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
Wir können Ihnen allerdings nur den jeweiligen Grundfreibetrag bescheinigen und nicht die nach der Pfändungstabelle darüber hinausgehenden pfändungsfreien Beträge.
Sollten Sie mehr als 1.500 € als Alleinstehender ohne Unterhaltsverpflichtung verdienen bzw. mehr als 2.060,90 € bei einer Unterhaltspflicht und jeweils 312,78 € für (maximal vier) weitere Unterhaltspflichten, kann Ihnen leider nur das Gericht den entsprechenden Bonus von 30% bis 90% freigeben.
Sie können beim Amtsgericht (bzw. bei Pfändungen öffentlicher Gläubigern bei deren Vollstreckungsstellen) nach § 905 ZPO beantragen, einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festzusetzen.
Sollte Ihr Einkommen monatlich schwanken und bereits beim Arbeitgeber gepfändet sein, weisen Sie das Gericht ggf. auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2011, Az. VII ZB 64/10 hin: „Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfändungsschutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen [...] ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag [...] durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen.“
Alternativ kann das Gericht nach § 907 ZPO auch die Pfändung für bis zu 12 Monate aufheben, „wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.“
Diese Alternative kommt insbesondere bei vorliegender Lohnpfändung infrage oder wenn lediglich unpfändbare Sozialleistungen eingehen, die den jeweiligen Grundfreibetrag überschreiten.
Sie können je Kalendermonat über Guthaben in Höhe Ihres jeweiligen Freibetrages verfügen.
Nicht verbrauchte Geldeingänge des jeweiligen Monats werden bis zu dreimal in den Folgemonat übertragen und erhöhen den Freibetrag des Folgemonats, soweit der jeweilige Freibetrag noch nicht ausgeschöpft war.
Es gilt das Prinzip „first-in-first-out“: Verfügungen werden zunächst mit aus den Vormonaten stammenden Guthaben verrechnet und erst dann mit neuen Geldeingängen. Sie müssen also darauf achten, dass Geldeingänge spätestens zum Ende des dritten Folgemonats (durch Abhebung, Überweisung oder Lastschrift) verfügt werden.
Wenn Sie ein bereits gepfändetes P-Konto haben, finden Sie hier eine Berechnungstabelle, in der Sie Ihre Kontoumsätze eintragen können und die Ihnen helfen soll, Pfändungsauskehrungen zu vermeiden oder zumindest Aufschluss geben soll, ob und ggf. wann mit einer Auskehrung voraussichtlich zu rechnen sein wird.