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Berechnung von „Arbeitslosengeld 2“ und alternativem Kinderzuschlag

Mit der Umsetzung von Hartz IV wurde 2005 die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführt zur „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ – auch „Arbeitslosengeld 2“ (ALG2) genannt.
Diese Grundsicherung steht allerdings allen zur Verfügung, die mindestens drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind, also auch (Vollzeit-)Erwerbstätigen mit zu geringem Einkommen.

Diese ALG2-Berechnung bietet keine Gewähr für die Korrektheit des berechneten Anspruchs!
Ein Rechtsanspruch kann nicht abgeleitet werden.
Um Ihnen die Eingaben zu erleichtern werden nur Standardfälle berücksichtigt.

  • Zur Berechnung früherer Regelsätze tragen Sie bei Regelbedarf € 345, € 347, € 351, € 359, € 364, € 374, € 382, € 391 oder € 399 ein.
  • Abgesehen von den beim ALG2 meist höheren Freibeträgen für Erwerbseinkommen sowie der von sonstigem Einkommen Volljähriger abgezogenen 30 €-Versicherungspauschale gilt die Berechnung meist auch für Sozialhilfe und Grundsicherung nach dem SGB XII.
  • Für Einkommen gilt das Zuflussprinzip, d.h. Lohneingang am Monatsende zählt nicht für den Folgemonat. Daher können Sie unmittelbar nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits einen Leistungsanspruch haben. Wenn Sie andererseits Arbeit gefunden haben und den ersten Lohn am Monatsende erhalten, können Sie für diesen Monat nur ein Darlehen beanspruchen.
Regelbedarf


(Stand: 1.1.2025 – die Regelbedarfe sollten jährlich angepasst werden.)

Antragsteller (volljährig und min. 3 Std./Tag erwerbsfähig)



[1] z.B. Monatsticket oder KFZ-Haftpflicht und 0,20 € pro Entfernungskilometer und Arbeitstag.
[2] Grundfreibetrag von 100 € deckt bei niedrigeren Einkommen alle Werbungskosten ab.
[3] 30 € Versicherungspauschale werden bereits berücksichtigt.


Wohnung


Partner



Kinder

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[1] Von Erwerbseinkommen ziehen Sie 100 € und 1/5 des 100 € übersteigenden Brutto-Einkommens ab.
[2] Volljährige Kinder nur eintragen, wenn deren Einkommen den Lebensunterhalt inkl. Mietanteil nicht deckt.
[3] Für Kindergeld oder Unterhalt volljähriger Kinder ohne Erwerbseinkommen je 30 € abziehen (ggf. auch »
-30«).

Kinder (für volljährige Kinder ggf. 30 €-Versicherungspauschale[3] nicht vergessen!)

Bitte teilen Sie Probleme oder evtl. Unstimmigkeiten in der Berechnung dem Autor Ingo Turski mit.