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Ungewollte Schwangerschaft

Wann dürfen sie einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen?

Abbruch ohne Indikation

Ein Schwangerschaftsabbruch auf Verlangen der schwangeren Frau ist unter folgenden Vorraussetzungen zulässig:

  • Sie müssen sich der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung unterzogen haben.
  • Der Eingriff darf frühestens am 4. Tag nach dem Tag vorgenommen werden, an dem die Beratung abgeschlossen wurde.
  • Er muss von einer Ärztin/einem Arzt bis zum Ende der 12. Woche nach Empfängnis durchgeführt werden. (Bei der Berechnung der Schwangerschaftsdauer geht man im Allgemeinen davon aus, dass die Empfängnis zwei Wochen nach Beginn der letzten Regelblutung eingetreten ist. Die 12. Woche nach Empfängnis entspricht also normalerweise der 14. Woche nach Beginn der letzten Regel.

Beratung

Die Beratung muss „ergebnisoffen“ sein. Das heißt: Sie treffen die Entscheidung selbst. Sie sollen nicht überredet werden, die Schwangerschaft fortzusetzen. Die Beraterin oder der Berater wird Ihnen anbieten, über Ihre Gründe zu sprechen und mit Ihnen gemeinsam zu überlegen, welche Entscheidung für sie richtig ist. Ob Sie dieses Angebot annehmen oder nicht, liegt allein bei Ihnen.
Wir wollen Ihnen helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Aufgabe der Beratung ist es daher, sie über Ihre Rechtsansprüche und mögliche Hilfen zu informieren und Ihnen die infrage kommende Hilfen und Leistungen zu vermitteln. Hierzu steht Ihnen auch unsere spezialisierte Sozialberatung zur Verfügung.

Die Beratung ist für Sie und die Personen, die Sie eventuell begleiten, kostenlos. Alle Mitarbeiter der Beratungsstelle unterliegen der Schweigepflicht auch gegenüber Familienangehörigen.

Kosten des Abbruchs ohne Indikationsfeststellung

Wenn sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, kommt die Kasse auf jeden Fall für folgende Kosten auf:

  • ärztliche Beratung vor dem Abbruch
  • ärztliche Leistungen und Medikamente vor und nach dem Eingriff, bei denen der Schutz der Gesundheit im Vordergrund steht
  • falls nötig, Behandlungen bei Komplikationen

Dies gilt auch für Leistungen der Krankheitsbeihilfe für Beamtinnen und Angehörige von Beamten.

Der eigentliche Abbruch kann aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die Kassen übernehmen dann die Vorfinanzierung, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Sie verfügen über ein persönliches Einkommen von höchstens 1033,- € monatlich oder über entsprechendes eigenes Vermögen.
Für jedes unterhaltspflichtige Kind wird ein Betrag in Höhe von 244,- € hinzugerechnet. Bei den Kosten der Unterkunft wird ein 303,- € (bzw. 277 € in den neuen Bundesländern) übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 303,- € berücksichtigt. Wenn sich ihr eigenes Einkommen im Rahmen dieser Grenzen (Stand 01.07.2012) bewegt, können Sie die Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse oder, wenn Ihnen dies nicht möglich sein sollte, bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse beantragen:

  • Sie müssen die Kostenübernahme noch vor dem Abbruch bei der Krankenkasse beantragen und sich schriftlich zusagen lassen. Diese Zusage benötigen Sie für die Ärztin/den Arzt, die/der den Abbruch durchführen soll.
  • Sie brauchen den Abbruch bei der Krankenkasse nicht begründen. Die Kasse kann lediglich verlangen, dass sie Ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse „glaubhaft machen“.
  • Ob die Kosten für den Abbruch übernommen werden, hängt ausschließlich von der Höhe Ihres Einkommens ab. Das Einkommen Ihres Ehemannes, Ihrer Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger spielt keine Rolle.
  • Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kassen unterliegen der Schweigepflicht. Sie dürfen über die Beantragung keiner/m Dritten gegenüber Angaben machen, auch keinen Familienangehörigen.