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Wohngeld-Berechnung

Stand: 01.01.2017

Diese Wohngeldberechnung hält sich exakt an die Vorgaben des Wohngeldgesetzes, bietet jedoch keine Gewähr für die Korrektheit des berechneten Anspruchs!
Ein Rechtsanspruch kann nicht abgeleitet werden.

Wohnung

(bzw. auf den Monat umgerechnete Belastungen bei Eigentum)

(5 für Monheim – Mietenstufen anderer Gemeinden finden Sie hier.)

Haushalt

Einkommen

Unberücksichtigt bleibt Kindergeld und Einkommen von Kindern unter 25 Jahren bis zu 1.200 € jährlich.
Vom Einkommen können Werbungskosten von ggfs. auch über 1000 € jährlich und Bewerbungskosten abgesetzt werden. Ferner können Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen geltend gemacht werden.
Zu Sonderzahlungen zählen z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld.


Es werden vier Einkunftsarten unterschieden, für die verschiedene prozentuale Abzüge vom Brutto-Einkommen errechnet werden. Dabei werden folgende (gesetzliche) Abzüge berücksichtigt:
Steuern, Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge.
Arbeitsentgelt, bei dem alle drei Abzüge anfallen, ist hier einzutragen:

Steuer-, Kranken- und Rentenversicherungspflichtige Brutto-Einkommen:


(1000 € für Lohn oder Gehalt)


Brutto-Einkommen mit zwei der o.g. Abzüge (wie u.U. aus selbständiger Arbeit)::


(1000 € für Lohn oder Gehalt)


Brutto-Einkommen mit einem der o.g. Abzüge (wie z.B. Renten):


(pauschal 102 € für Renten)


Brutto-Einkommen ohne Abzüge (wie z.B. ALG I, unversteuerter Unterhalt, Waisengeld, Witwengeld):


(pauschal 100 € bei Zinsen)

Freibeträge

Freibeträge nach §17 WoGG und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach §18 WoGG sind hier einzutragen:

(u.a. 1.500 € für 100% Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige und 1.320 € für Alleinerziehende)

(z.B. bis zu 3000/6000 € oder mehr für Unterhaltsverpflichtungen)

Ein Formular zur Eingabe weiterer Einkommen steht Ihnen auf der Seite des Autors Ingo Turski zur Verfügung.