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Leistungen für Auszubildende und Studierende

Wenn die betriebliche oder schulische Berufsausbildung nicht ausreichend durch das Elternhaus finanziert werden kann, kommen als staatliche Förderung zunächst Berufsausbildungsbeihilfe und Bundesausbildungsförderung infrage sowie teilweise auch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II („Arbeitslosengeld 2“). Auf dieser Seite möchten wir Ihnen einen Überblick über die Voraussetzungen und Berechnungskriterien geben und zu weiterführenden Informationen ausgesuchter externer Webseiten verweisen. Beachten Sie bitte, dass sich die Links nicht automatisch in einem neuen Fenster öffnen und klicken Sie sie ggf. mit der mittleren oder rechten Maustaste an.

Leistungen nach dem SGB II

Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder über das SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sind, über die Leistungen nach § 27 SGB II für Mehrbedarfe und Unterkunftskostenzuschuss hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Absatz 6 enthält jedoch einige Ausnahmen von diesem Leistungsausschluss für noch im Elternhaus lebende Auszubildende und Studenten, die (weiterhin) Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 haben.

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Die Berufsausbildungsbeihilfe ist eine Arbeitsförderungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit für Auszubildende, die einer (i.d.R. nur der ersten) betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nachgehen und (ausgenommen behinderte Menschen) nicht mehr bei den Eltern wohnen. Auszubildende unter 18 Jahren haben i.d.R. nur dann einen Anspruch, wenn sie die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit (nach Wikipedia mehr als 2 Stunden für Hin- und Rückweg) erreichen können.

Die Höhe des Anspruchs ist abhängig vom Bedarf inkl. Miete und Fahrtkosten und dem anzurechnenden Einkommen der Auszubildenden, seiner Eltern und ggf. seines Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners.
Die Bundesagentur für Arbeit stellt einen BAB-Rechner online zur Verfügung.

Bundesausbildungsförderung (BAföG)

Die Abkürzung dieses Gesetzes wird als Bezeichnung für die Leistungen für Studierende und Schüler (Schüler-BAföG) verwendet, deren Elternhaus ein Studium bzw. eine weiterführende Schulausbildung nicht ausreichend finanzieren kann bzw. dies unter bestimmten Voraussetzungen nicht muss. BAföG erhält nach § 10 BAföG i.d.R. nur, wer zu Beginn des Ausbildungsabschnittes noch keine 30 bzw. bei Masterstudiengängen 35 Jahre alt ist.

Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach pauschalen Bedarfsbeträgen und dem zu berücksichtigen eigenen Einkommen und Vermögen im Bewilligungszeitraum und ggf. dem Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners und der Eltern im vorletzten Kalenderjahr. Die Berechnung ist äußerst komplex und kann annähernd über den BAföG-Rechner von Studis Online ermittelt werden.

Beantragt wird BAföG bei dem für die Ausbildungsstätte zuständigem Amt für Ausbildungsförderung („BAföG-Amt“), welches meist an das jeweilige Studentenwerk der Hochschule angegliedert ist. Für Düsseldorf, Kamp-Lintfort, Kleve, Krefeld und Mönchengladbach ist dies beim Studentenwerk Düsseldorf und für Gummersbach und Köln beim Kölner Studentenwerk. Für Schüler-BAföG ist das BAföG-Amt der Kreis-/Stadtverwaltung am Ort der Schule oder der Eltern zuständig. Die jeweils erforderlichen Antragsformulare können über den Antragsassistenten vom Bundesministerium für Bildung und Forschung zusammengestellt werden.

BAföG (ausgenommen Schüler-BAföG) wird i.d.R. zur Hälfte als zinsfreies Darlehen gewährt und ist ab etwa fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer an das Bundesverwaltungsamt in vierteljährlichen Raten bis maximal 10.000 € zurückzuzahlen.

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